Arbeitszeugnis einklagen: Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Tatsächlich besteht bei einem Arbeitszeugnis Rechtsanspruch, das heißt, jeder Arbeitgeber hat auch ein Recht darauf, dass ihm nach – oder zum Austritt aus dem Unternehmen ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird, in dem seine Tätigkeit beschrieben und beurteilt wird. Dieses Arbeitszeugnis gilt als Referenz für potentielle zukünftige Arbeitgeber und wird häufig von Unternehmen mit den Bewerbungsunterlagen angefordert. Wenn der Arbeitgeber verweigert, kann man prinzipiell das Arbeitszeugnis einklagen. Wir erklären die notwendigen Schritte.

Vor der Arbeitszeugnis Klage:

Der beste Zeitpunkt, ein Arbeitszeugnis einzufordern, ist zwischen dem Einreichen/Erhalt der Kündigung und dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Die Bitte zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses kann – abhängig vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag – mündlich oder auch schriftlich ergehen. Ist der Arbeitgeber bereis aus dem Unternehmen ausgeschieden, empfiehlt es sich, binnen 4 Wochen nach dem Austritt um das Zeugnis zu bitten. Reagiert der Arbeitgeber nicht auf diese Bitte, kann der (ehemalige) Arbeitnehmer ihm gemäß Arbeitszeugnis Recht schriftlich eine Frist von 2 Wochen stellen. Erst, wenn diese Frist tatenlos verstrichen ist, kann es empfehlenswert sein, eine Arbeitszeugnis Klage anzustreben.

Das Arbeitszeugnis einklagen: Das sollte man beachten

Natürlich kann man zur Arbeitszeugnis Klage einen Rechtsanwalt aufsuchen, das kann gegebenenfalls zwar teuer werden, doch der Anwalt bietet den Vorteil, die Arbeitszeugnis Rechtsgrundlage, bzw. das entsprechend geltende Arbeitszeugnis Gesetz genauestens zu kennen. Alternativ dazu kann man die Arbeitszeugnis Klage beim Arbeitsgericht auch selbst einreichen, da dort kein Anwaltszwang besteht. Die Rechtspfleger dort unterstützten gegebenenfalls auch bei der Formulierung der Klageschrift, mit deren Einreichen das Verfahren eröffnet wird. Anschließend ordnet das Gericht einen Gütetermin ein, wird diese Frist eingehalten, einigen sich Arbeitgeber und -nehmer gütlich und das Verfahren wird geschlossen. Verstreicht auch dieser Gütetermin ungeachtet, kann es zur Gerichtsverhandlung kommen.