Arbeitszeugnis Frist: Diese Vorgaben müssen eingehalten werden

Arbeitszeugnis Frist: Wann kann das Arbeitszeugnis eingefordert werden?

Mit dem Einreichen der Kündigung, bzw. dem Erhalt einer solchen, hat der scheidende Arbeitgeber das Recht, ein Arbeitszeugnis einzufordern. Spätestes zum Datum des endgültigen Austritts aus der Firma sollte der Vorgesetzt darum gebeten werden, das Arbeitszeugnis auszustellen.

Tipp: Es ist empfehlenswert, das Arbeitszeugnis noch vor dem Austritt aus dem Unternehmen einzufordern, da sich der Prozess des Erhalts nach dem Austritt erschweren kann. Zudem wird ein Arbeitszeugnis in der Regel für die Bewerbungsunterlagen benötigt, wenn man sich um einen anderen Job bewerben möchte.

Wenn der Arbeitgeber partout – auch auf Bitten hin – kein Arbeitszeugnis ausstellen möchte, kann ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden. Verstreicht diese Frist ohne, dass ein Zeugnis ausgestellt wird, kann gegebenenfalls ein Einklagen in Betracht gezogen werden.

Arbeitsvertrag – Die Anschlussfrist

Doch Achtung: In vielen Arbeits- und Tarifverträgen werden Anschlussfristen (oder auch: Verfallsfrist/-klausel) festgehalten, die beinhalten, dass Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. In einem solchen Fall muss binnen eines Monats ein schriftliches Gesuch mit der Bitte zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ergehen. Hält man sich als Arbeitnehmer nicht an dieser Arbeitszeugnis Frist, ist der Anspruch auf ein solches Zeugnis verwirkt.

Falls der Arbeitnehmer diese Frist versäumt, räumen Gerichte unter Umständen ein, das auch 6 Monate bis zu 3 Jahre nach dem Austritt aus der Firma ein Arbeitszeugnis verlangt werden kann. Grundsätzlich gilt dieser Anspruch jedoch nach spätestens drei Jahren als verjährt.